Eine Hobbytierhaltung ist, wie andere hobbymässige Tätigkeiten, in einer Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Im Interesse des Nachbarschutzes darf diese jedoch nicht ein beliebiges Mass annehmen. Im konkreten Einzelfall ist zu prüfen, ob sich die Lärm- und Geruchsimmissionen in den Grenzen der Umweltschutzgesetzgebung halten. Dabei hat die kommunale Baubehörde eine Interessenabwägung vorzunehmen und allenfalls immissionsreduzierende Massnahmen anzuordnen. Das Baurekursgericht hiess einen Nachbarrekurs gut, hob die angefochtene Baubewilligung auf und wies die Streitsache zur weiteren Untersuchung und Neufestlegung der umweltschutzrechtlichen Massnahmen an die kommunale Baubehörde zurück.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 L. S., [….]
E. 5 Wohnzonen sind gemäss § 52 PBG in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen steht in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonen- zweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt wird. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Haupt- zweck der Zone zu prüfen (RB 1984 Nr. 75). Zonenkonform sind somit oh- ne weiteres Bauten, die Wohnraum enthalten, aber auch diejenigen, die zum Wohnen zusätzlich nötig sind, wie Garagen oder Gartenhäuser. Eben- so fällt die Hobbynutzung unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG (vgl. BEZ 1998 Nr. 32). Hobbynutzung ist somit grundsätzlich als Teil der Wohnnutzung anzuse- hen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter anderem ge- rade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im allgemeinen die Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht anders, wenn Tie- re Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden. Die hobbymässi- ge Haltung von Minipigs fällt daher - nicht anders als das Halten von Hun- den oder das Basteln in einer Hobbywerkstatt - unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG und erweist sich daher als zonenkonform. Wann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur diejenige Tierhaltung ist zonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetäti- gung dient (vgl. dazu Carmen Walker Späh in pbg-aktuell, 1/2004). Handelt es sich um eine Hobbytierhaltung, die eben gerade nicht gewerblichen Charakter hat, ist es irrelevant, ob in der betroffenen Zone mässig störende oder nur nicht störende Betriebe zulässig sind. R4.2017.00148 Seite 5
Die von der Vorinstanz bewilligte Minipighaltung darf gemäss dem ange- fochtenen Beschluss ausschliesslich der privaten Freizeitbeschäftigung dienen und keine gewerblichen Ziele verfolgen. Diese hobbymässige Tier- haltung und die dafür notwendigen Bauten und Anlagen sind somit grund- sätzlich Teil der Wohnnutzung und damit in der Wohnzone W/A zonenkon- form.
E. 6 Auch wenn die Zonenkonformität einer geplanten Tierhaltung in der Wohn- zone zu bejahen ist, darf diese im Interesse der Nachbarschaft nicht ein be- liebiges Ausmass annehmen. Die Haltung von Schweinen führt naturgemäss zu Immissionen. Die Tiere bringen einen Eigengeruch mit sich, produzieren aber insbesondere auch Mist, der selbst bei regelmässiger Abfuhr für eine gewisse Zeit gelagert werden muss. Dies wiederum zieht in den Sommermonaten Insekten an. Zudem können die Tiere durch Eigenlaute und spielen mit Gegenständen Lärm verursachen. Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betreffen nicht die Zonenkon- formität, sondern ist für sich anhand der einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen und führt zu Einschränkungen auch der an sich zonenkonformen Tierhaltung zur Hobbyzwecken in Wohn- zonen. 7.1. Die von den Nachbarn zu ertragenden Immissionen werden in erster Linie durch eine Beschränkung der Anzahl Tiere in einer Hobbyhaltung begrenzt. Es ist die zulässige Anzahl Tiere und allenfalls auch deren Geschlechtszu- gehörigkeit zu definieren. Letzteres kann bei gewissen Tierarten (zB. Zie- gen) zur Reduktion der Immissionen führen, sich aber allenfalls auch im Zusammenhang mit deren Vermehrung rechtfertigen. Entsprechend ist auch die zulässige Anzahl Würfe pro Jahr sowie die maximale Dauer des Verbleibs der Jungtiere festzulegen. R4.2017.00148 Seite 6
Die Vorinstanz hat die Anzahl Tiere auf sechs beschränkt. Aufgrund der bisher betriebenen Zucht auf dem Baugrundstück ist jedoch nicht ohne wei- teres davon auszugehen, dass keine weiteren Ferkel nachgezogen werden sollen. Eine diesbezügliche Regelung fehlt jedoch. 7.2. Neben diesen quantitativen Einschränkungen können die Baubehörden im Rahmen des Umweltrechts auch weitere konkrete Massnahmen anordnen, um die Immissionen in Grenzen zu halten. Geruchsemissionen sind für neue stationäre Anlagen durch die zuständige Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb- lich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 der Luftreinhalte- verordnung [LRV]). Ist zu erwarten, dass die geplante Anlage trotz vorsorg- licher Emissionsbegrenzung übermässige Immissionen verursachen wird, sind die Massnahmen durch die zuständige Behörde so weit zu verschär- fen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden (Art. 5 LRV). Gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV gelten Immissionen beim Fehlen von Grenzwerten dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung fest- steht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbe- finden erheblich stören können. Für Gerüche, wie sie eine Minipighaltung mit sich bringt, bestehen keine Immissionsgrenzwerte. Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung sind in Ziff. 5 Anhang 2 LRV Spezialbestimmungen aufgestellt worden, nicht hin- gegen für die Hobbytierhaltung in Wohngebieten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte zur Frage des einzuhaltenden Abstandes der Anlagen zu den Nachbargrundstücken in VB.2004.00462 das hilfsweise Herbeiziehen der so genannten FAT-Empfehlungen (Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik aus dem Jahr 1995) zur Festlegung der Geruchsbelastung auch für Vorha- ben, die weder die bäuerliche Tierhaltung noch die Intensivtierhaltung be- treffen. Die Geruchsbelastung (GB) durch eine Tierart errechnet sich aus der An- zahl Tiere mal den Geruchsfaktor für die entsprechende Tierart. Eine kon- krete Abstandsberechnung wird erst ab einer Geruchsbelastung von 4 GB vorgenommen. Bei geringer Belastung gilt der aus 4 GB resultierende Ab- stand (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 6). Gemäss FAT-Bericht ergibt sich bei R4.2017.00148 Seite 7
Geruchsbelastungen von 4 oder weniger GB in Wohnzonen ein Normalab- stand von 19,61 m, welcher je nach Standort, Anlage und Betrieb korrigiert werden kann. Dieser Abstand ist gemäss FAT-Bericht für einen Stall auf ei- nem Areal mit weiteren Gebäuden in einem Abstand von weniger als 50 m von der nächstgelegenen Austrittsöffnung aus zu messen. Liegt die Tierhal- tungsanlage innerhalb einer bewohnten Zone, gilt der Mindestabstand bis zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude. Wird eine deutlich geringere Anzahl Tiere gehalten, als diejenige, welche gemäss FAT-Bericht zu einer Geruchsbelastung von 4 GB führen würde, ist im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob dieser Mindestabstand sich im konkreten Fall als verhältnismäs- sig erweist oder ob er allenfalls zu reduzieren ist. Hierbei sind neben dem FAT-Bericht alle in Betracht kommenden Aspekte zu prüfen. Die kommuna- le Behörde hat dazu, allenfalls unter Beizug einer Fachperson, die konkret gegebenen Verhältnisse zu würdigen und begründet darzulegen, inwiefern sich eine Reduktion des Mindestabstandes für die zu beurteilende Tierhal- tung in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigt (vgl. da- zu VB.2008.00227 oder auch der Entscheid B 2015/5 des Verwaltungsge- richts St. Gallen vom 24. November 2016). Mit der Nichtanwendung der FAT-Richtlinien durch die Vorinstanz erfolgte keinerlei Abstandsbestimmung. Der angefochtene Entscheid basiert somit nicht auf einer vollständigen Interessenabwägung und erfüllt die Kriterien des Vorsorgeprinzips nicht. Eine Interessenabwägung im Sinne der Erwä- gungen ist durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung des sich aus den FAT-Richtlinien ergebenden Mindestabstandes sowie dessen Verhältnis- mässigkeit aufgrund der konkreten lokalen Begebenheiten nachzuholen. Neben der Tierhaltung selbst ist auch die Mistentfernung und -lagerung zu beurteilen. Gemäss Ziff. II.2. des Dispositivs des angefochtenen Beschlus- ses hat diese im östlichen Bereich der Südfassade zu erfolgen. Eine dies- bezügliche Interessenabwägung und Begründung fehlt jedoch ebenfalls und ist nachzuholen. 7.3. Schliesslich ist die lärmrechtliche Situation zu beachten, wobei zu überprü- fen ist, ob Massnahmen aufgrund des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 R4.2017.00148 Seite 8
Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a Lärmschutzverordnung (LSV) festzule- gen sind. 8.1. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angele- genheit in teilweiser Gutheissung der Rekurse zur weiteren Untersuchung und Neufestlegung der umweltschutzrechtlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. [….] R4.2017.00148 Seite 9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung G.-Nrn. R4.2017.00148 und R4.2017.00149 BRGE IV Nrn. 0042/2018 und 0043/2018 Entscheid vom 22. März 2018 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Andreas Madianos, Baurichter Alexander Seiler, Gerichtsschreiberin Nicole Herzig in Sachen Rekurrierende R4.2017.00148
1. N. und D. L., [….]
2. M. G., [….]
3. E. M., [….]
4. L. S., [….]
5. R. O., [….] R4.2017.00149
1. A. und D. R., [….]
2. S. und G. T., [….] gegen Rekursgegnerschaft
1. Gemeinderat X, [….]
2. A. U., [….] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 18. September 2017; Bewilligung für Tierhal- tung (Minipigs) ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 18. September 2017 erteilte der Gemeinderat [….] A. U. unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung zur Haltung von maximal sechs Minipigs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 7035 [….] in X. B. Hiergegen wandten sich N. und D. L., M. G., E. M., L. S. und R. O. (Rekur- rentschaft 1) mit gemeinsamer Rekursschrift vom 16. Oktober 2017 sowie A. und D. R. und S. und G. T. (Rekurrentschaft 2) mit gemeinsamer Re- kursschrift vom 17. Oktober 2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zü- rich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, even- tualiter sei die erlaubte Tierhaltung auf drei Minipigs ohne Nachzucht zu beschränken und es seien Massnahmen zur Begrenzung der Immissionen unter Anwendung der FAT-Richtlinien zu verfügen. C. Mit Verfügungen vom 18. bzw. 19. Oktober 2017 wurde von den Re- kurseingängen Vormerk genommen und es wurden die Vernehmlassungs- verfahren eröffnet. D. Die private Rekursgegnerin beantragte mit ihrer am 10. November 2017 versandten Rekursantwort sinngemäss die Abweisung der Rekurse. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassungen vom 16. November 2017 ebenfalls auf Abweisung der Rekurse, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Rekurrentschaften. E. Mit Repliken vom 4. Dezember 2017 blieben beide Rekurrentschaften bei ihren Anträgen. Mit Duplik vom 3. bzw. Triplik vom 20. Januar 2018 im Ver- fahren G.-Nr. R4.2017.00148 hielten die Parteien an den gestellten Anträ- gen fest. R4.2017.00148 Seite 2
F. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse richten sich gegen die nämliche nachträgliche Bewilligung für die Haltung von Tieren (Minipigs) und weisen die gleichen Rügen auf. Die Rekursverfahren sind entsprechend zu vereinigen. 2. Das rund 770 m2 grosse Baugrundstück befindet sich in der Wohnzo- ne W/A mit Empfindlichkeitsstufe ES III und ist mit einem Einfamilienhaus überstellt. Die private Rekursgegnerin hält auf dem Baugrundstück seit Ok- tober 2012 Minipigs. Das am 9. Juni 2016 nachträglich eingereichte Bauge- such umfasst vier südlich an das Wohnhaus angrenzende, umzäunte Ge- hege, welche teilweise mit Betonplatten befestigte Flächen und im übrigen Erdboden sowie je ein Holzhäuschen umfassen. Die Häuschen stehen mit Abständen von 1,70 m zur südwestlichen, 5,20 m zur südöstlichen und 3,80 m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze. Die Einfriedungen reichen im Süden und Osten bis ca. 3,50 m, im Südwesten teilweise bis ganz an die Grundstücksgrenze. Die Minipighaltung wurde im Baugesuch als Hobbytierhaltung mit zehn Schweinchen in den Gehegen plus fünf in einer sogenannten "drinnen- draussen Kombiehaltung" und jährlich zwei bis drei Würfen umschrieben, wobei die Gesuchstellerin einräumte, dass sie sich inzwischen mit ihrem "Littleminipigs Projekt" "nebenbei selbständig" gemacht habe. Angeboten wurden Ferienpass-Tage, Kindergeburtstage und Workshops, welche teil- weise in einem zugemieteten Raum [….] in X, teilweise aber auch bei der Gesuchstellerin zu Hause auf dem Baugrundstück durchgeführt wurden. R4.2017.00148 Seite 3
Die Vorinstanz erteilte die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Minipigs-Haltung mit folgenden Auflagen: "1. Im Sinne der Erwägungen wird die Haltung von maximal 6 Minipigs zu rein privaten Zwecken und somit als reine Freizeitbeschäftigung unter Bedingungen zur Immissionsbegrenzung bewilligt.
2. Zur Immissionsbegrenzung im Sinne der Erwägungen ist der Mist täg- lich aus den Mistecken zu entfernen und in einer geschlossenen Mist- mulde im östlichen Bereich an der Südfassade möglichst kurzzeitig bis zum weiteren Abtransport zu lagern.
3. Die beiliegenden "Allgemeinen Bedingungen zur Baubewilligung" der Gemeinde X vom 1. Januar 2005 bilden integrierenden Bestandteil die- ses Beschlusses." 3. Die Rekurrierenden sind Eigentümer der direkt an das Baugrundstück an- grenzenden oder von diesem nur durch die südwestlich des Baugrund- stücks verlaufenden B.-strasse getrennten Parzellen. Als direkte Nachbarn sind sie mehr als beliebige Dritte von der umstrittenen Tierhaltung betroffen und angesichts der gerügten Beeinträchtigungen (insbesondere Immissio- nen) im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Re- kurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellrechtlichen Voraus- setzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Rekurse einzutre- ten. 4. Die Rekurrierenden machen geltend, die Haltung von Schweinen gehöre grundsätzlich nicht in eine Wohnzone. Es komme auch mit einer reduzier- ten Anzahl von Tieren zu übermässigen Geruchsimmissionen. Die Rasse Minipig werde ausgewachsen ca. 70 bis 100 kg schwer. Die Geruchsbelas- tung von bis zu sechs Schweinen dieser Grösse sei für die Nachbarn nicht zumutbar. Die Anzahl Tiere sei deshalb im Falle einer Bewilligung auf ma- ximal drei zu beschränken und die Tierhaltung habe auf Antrag der Rekur- rentschaft 2 einen Abstand von 5 m zur Grundstücksgrenze zu den Parzel- len Kat.-Nrn. [….] und [….] einzuhalten. Die Rekurrentschaft 2 moniert zu- dem, die durch die Vorinstanz verlangte Platzierung der Mistmulde an der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. [….] führe nicht zu einer Immissionsbe- grenzung, sondern zu einer Immissionsverstärkung. R4.2017.00148 Seite 4
Zudem bemängeln die Rekurrierenden, dass keinerlei Massnahmen zur Unterbindung einer Hobbyzucht statuiert worden seien. Eine solche hätte mit mehreren Würfen pro Jahr auf die Umgebung die gleichen Auswirkun- gen wie eine gewerbliche Haltung. Allerdings werde ein Gewerbe auch an- derweitig weiterhin angestrebt, wie aus den Angeboten der Website www.[....].ch zu sehen sei. 5. Wohnzonen sind gemäss § 52 PBG in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen steht in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonen- zweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt wird. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Haupt- zweck der Zone zu prüfen (RB 1984 Nr. 75). Zonenkonform sind somit oh- ne weiteres Bauten, die Wohnraum enthalten, aber auch diejenigen, die zum Wohnen zusätzlich nötig sind, wie Garagen oder Gartenhäuser. Eben- so fällt die Hobbynutzung unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG (vgl. BEZ 1998 Nr. 32). Hobbynutzung ist somit grundsätzlich als Teil der Wohnnutzung anzuse- hen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter anderem ge- rade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im allgemeinen die Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht anders, wenn Tie- re Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden. Die hobbymässi- ge Haltung von Minipigs fällt daher - nicht anders als das Halten von Hun- den oder das Basteln in einer Hobbywerkstatt - unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG und erweist sich daher als zonenkonform. Wann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur diejenige Tierhaltung ist zonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetäti- gung dient (vgl. dazu Carmen Walker Späh in pbg-aktuell, 1/2004). Handelt es sich um eine Hobbytierhaltung, die eben gerade nicht gewerblichen Charakter hat, ist es irrelevant, ob in der betroffenen Zone mässig störende oder nur nicht störende Betriebe zulässig sind. R4.2017.00148 Seite 5
Die von der Vorinstanz bewilligte Minipighaltung darf gemäss dem ange- fochtenen Beschluss ausschliesslich der privaten Freizeitbeschäftigung dienen und keine gewerblichen Ziele verfolgen. Diese hobbymässige Tier- haltung und die dafür notwendigen Bauten und Anlagen sind somit grund- sätzlich Teil der Wohnnutzung und damit in der Wohnzone W/A zonenkon- form. 6. Auch wenn die Zonenkonformität einer geplanten Tierhaltung in der Wohn- zone zu bejahen ist, darf diese im Interesse der Nachbarschaft nicht ein be- liebiges Ausmass annehmen. Die Haltung von Schweinen führt naturgemäss zu Immissionen. Die Tiere bringen einen Eigengeruch mit sich, produzieren aber insbesondere auch Mist, der selbst bei regelmässiger Abfuhr für eine gewisse Zeit gelagert werden muss. Dies wiederum zieht in den Sommermonaten Insekten an. Zudem können die Tiere durch Eigenlaute und spielen mit Gegenständen Lärm verursachen. Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betreffen nicht die Zonenkon- formität, sondern ist für sich anhand der einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen und führt zu Einschränkungen auch der an sich zonenkonformen Tierhaltung zur Hobbyzwecken in Wohn- zonen. 7.1. Die von den Nachbarn zu ertragenden Immissionen werden in erster Linie durch eine Beschränkung der Anzahl Tiere in einer Hobbyhaltung begrenzt. Es ist die zulässige Anzahl Tiere und allenfalls auch deren Geschlechtszu- gehörigkeit zu definieren. Letzteres kann bei gewissen Tierarten (zB. Zie- gen) zur Reduktion der Immissionen führen, sich aber allenfalls auch im Zusammenhang mit deren Vermehrung rechtfertigen. Entsprechend ist auch die zulässige Anzahl Würfe pro Jahr sowie die maximale Dauer des Verbleibs der Jungtiere festzulegen. R4.2017.00148 Seite 6
Die Vorinstanz hat die Anzahl Tiere auf sechs beschränkt. Aufgrund der bisher betriebenen Zucht auf dem Baugrundstück ist jedoch nicht ohne wei- teres davon auszugehen, dass keine weiteren Ferkel nachgezogen werden sollen. Eine diesbezügliche Regelung fehlt jedoch. 7.2. Neben diesen quantitativen Einschränkungen können die Baubehörden im Rahmen des Umweltrechts auch weitere konkrete Massnahmen anordnen, um die Immissionen in Grenzen zu halten. Geruchsemissionen sind für neue stationäre Anlagen durch die zuständige Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb- lich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 der Luftreinhalte- verordnung [LRV]). Ist zu erwarten, dass die geplante Anlage trotz vorsorg- licher Emissionsbegrenzung übermässige Immissionen verursachen wird, sind die Massnahmen durch die zuständige Behörde so weit zu verschär- fen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden (Art. 5 LRV). Gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV gelten Immissionen beim Fehlen von Grenzwerten dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung fest- steht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbe- finden erheblich stören können. Für Gerüche, wie sie eine Minipighaltung mit sich bringt, bestehen keine Immissionsgrenzwerte. Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung sind in Ziff. 5 Anhang 2 LRV Spezialbestimmungen aufgestellt worden, nicht hin- gegen für die Hobbytierhaltung in Wohngebieten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte zur Frage des einzuhaltenden Abstandes der Anlagen zu den Nachbargrundstücken in VB.2004.00462 das hilfsweise Herbeiziehen der so genannten FAT-Empfehlungen (Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik aus dem Jahr 1995) zur Festlegung der Geruchsbelastung auch für Vorha- ben, die weder die bäuerliche Tierhaltung noch die Intensivtierhaltung be- treffen. Die Geruchsbelastung (GB) durch eine Tierart errechnet sich aus der An- zahl Tiere mal den Geruchsfaktor für die entsprechende Tierart. Eine kon- krete Abstandsberechnung wird erst ab einer Geruchsbelastung von 4 GB vorgenommen. Bei geringer Belastung gilt der aus 4 GB resultierende Ab- stand (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 6). Gemäss FAT-Bericht ergibt sich bei R4.2017.00148 Seite 7
Geruchsbelastungen von 4 oder weniger GB in Wohnzonen ein Normalab- stand von 19,61 m, welcher je nach Standort, Anlage und Betrieb korrigiert werden kann. Dieser Abstand ist gemäss FAT-Bericht für einen Stall auf ei- nem Areal mit weiteren Gebäuden in einem Abstand von weniger als 50 m von der nächstgelegenen Austrittsöffnung aus zu messen. Liegt die Tierhal- tungsanlage innerhalb einer bewohnten Zone, gilt der Mindestabstand bis zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude. Wird eine deutlich geringere Anzahl Tiere gehalten, als diejenige, welche gemäss FAT-Bericht zu einer Geruchsbelastung von 4 GB führen würde, ist im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob dieser Mindestabstand sich im konkreten Fall als verhältnismäs- sig erweist oder ob er allenfalls zu reduzieren ist. Hierbei sind neben dem FAT-Bericht alle in Betracht kommenden Aspekte zu prüfen. Die kommuna- le Behörde hat dazu, allenfalls unter Beizug einer Fachperson, die konkret gegebenen Verhältnisse zu würdigen und begründet darzulegen, inwiefern sich eine Reduktion des Mindestabstandes für die zu beurteilende Tierhal- tung in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigt (vgl. da- zu VB.2008.00227 oder auch der Entscheid B 2015/5 des Verwaltungsge- richts St. Gallen vom 24. November 2016). Mit der Nichtanwendung der FAT-Richtlinien durch die Vorinstanz erfolgte keinerlei Abstandsbestimmung. Der angefochtene Entscheid basiert somit nicht auf einer vollständigen Interessenabwägung und erfüllt die Kriterien des Vorsorgeprinzips nicht. Eine Interessenabwägung im Sinne der Erwä- gungen ist durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung des sich aus den FAT-Richtlinien ergebenden Mindestabstandes sowie dessen Verhältnis- mässigkeit aufgrund der konkreten lokalen Begebenheiten nachzuholen. Neben der Tierhaltung selbst ist auch die Mistentfernung und -lagerung zu beurteilen. Gemäss Ziff. II.2. des Dispositivs des angefochtenen Beschlus- ses hat diese im östlichen Bereich der Südfassade zu erfolgen. Eine dies- bezügliche Interessenabwägung und Begründung fehlt jedoch ebenfalls und ist nachzuholen. 7.3. Schliesslich ist die lärmrechtliche Situation zu beachten, wobei zu überprü- fen ist, ob Massnahmen aufgrund des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 R4.2017.00148 Seite 8
Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a Lärmschutzverordnung (LSV) festzule- gen sind. 8.1. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angele- genheit in teilweiser Gutheissung der Rekurse zur weiteren Untersuchung und Neufestlegung der umweltschutzrechtlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. [….] R4.2017.00148 Seite 9